Praxiszeit · Marktprüfung

Welche Regeln gelten am Praxisstandort?

Wählen Sie das Kammer- oder Boardgebiet. Sie sehen die zuständige Stelle, die zu prüfenden Themen und vorliegende Quellen. Das Verzeichnis umfasst 16 deutsche Länder mit 17 Kammergebieten sowie 50 US-Staaten und Washington, D.C.

Berlin

Zahnärztekammer Berlin ↗

12 regionale Prüfthemen
  • Heilberufs- und Kammergesetz
  • Berufsordnung
  • Meldeordnung
  • Delegation
  • Dokumentation
  • Praxisaufgabe und Nachfolge
  • Notdienst
  • Fort- und Weiterbildung
  • Hygiene und Gesundheitsschutz
  • Datenschutzaufsicht
  • Berufsbezogene Werbung
  • Regionale vertragszahnärztliche Regeln

EU- und Bundesrecht beziehungsweise US-Bundesrecht werden zusätzlich im übergeordneten Prüfpaket behandelt. Puerto Rico, Guam, die Amerikanischen Jungferninseln, die Nördlichen Marianen und Amerikanisch-Samoa gehören zu einem separaten Prüfumfang. Akten, Scans, Modelle und Gesprächsaufzeichnungen haben eigene Regeln. Die Terminbereinigung betrifft ausschließlich organisatorische Termindaten.

Zuständigkeiten abgleichen: Bundeszahnärztekammer · American Dental Association.

Aus der Quellenprüfung

Historische Fristübersichten und heutige Behandlungsakten

Die Behandlungsakte ist grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Die Kammer weist für verschiedene Dokumenttypen differenzierte Regeln aus.

Zehn Jahre ab Behandlungsabschluss, soweit andere Vorschriften keine anderen Fristen vorsehen. Einzelne Spezialunterlagen getrennt prüfen.

Historische Quellen dürfen keine Löschregel aktivieren. Terminmetadaten getrennt von Behandlungsakte und fristgebundenen Spezialunterlagen einordnen.

Quellenprüfung · aktuell verifiziert

Fundstelle, Fassung und Herleitung
Gesetz oder Satzung
BGB und Berliner Kammerunterlagen zur Aufbewahrung
Paragraph / Section
§ 630f Abs. 3 BGB; § 7 Abs. 1–2 BO Berlin
Fassungsstand und letztes verifiziertes Änderungsdatum
BGB-Fristenregel seit Patientenrechtegesetz 2013, heutiger Normtext gelesen. Kammerübersicht 03/2025 vs. historisches Kammerblatt „Stand Januar 2010“; zusätzliche Erläuterung im MBZ 12/2025.
In Kraft ab
2013-02-26
Adressat
Behandelnde Praxis in Berlin
Auslöser und Produktfunktion
Praxis benötigt die Aufbewahrungsdauer ihrer Behandlungsakte; historische Onlineübersicht enthält vierjährige Beispiele.
Verhältnis zu weiteren Vorschriften / Konflikte
Das 2010er Blatt nennt vier Jahre in einzelnen Konstellationen und ist keine aktuelle allgemeine Aktenregel. Kammerübersichten: https://www.zaek-berlin.de/fileadmin/dokumente/Zentraler_Hauptordner/Kammerhandbuch/26_Aufbewahrungsfristen.pdf · https://www.zaek-berlin.de/dateien/Content/Dokumente/Zahn%C3%A4rzte/Zahn%C3%A4rzte_Download/Praxisf%C3%BChrung/Aufbewahrungsfristen_aufzeichnungspflichtiger_Unterlagen.pdf
Prüfmethode und Beleg
Vierjährige Archivzeile aus Januar 2010 als Vorschlag importieren: keine automatische Löschung einer heute unter § 630f fallenden Behandlungsakte.
Primärquelle zur Regel ↗
Erste Kopie der Behandlungsakte

Die erste Abschrift ist unentgeltlich. Die ältere lokale Formulierung rechtfertigt keine pauschale Erstkopiengebühr.

Unverzügliche Einsicht nach § 630g Abs. 1. Kostenfreie Erstkopie nach der geltenden Bundesfassung ab hier angegebenem Datum; unionsrechtlicher Anspruch bestand bereits vorher.

Keine Gebühr automatisch berechnen. Identität und gesetzliche Ausnahmen prüfen; keine pauschale Ablehnung wegen vermeintlich subjektiver Aktenanteile.

Quellenprüfung · aktuell verifiziert

Fundstelle, Fassung und Herleitung
Gesetz oder Satzung
BGB und Berufsordnung der Zahnärztekammer Berlin
Paragraph / Section
§ 630g Abs. 1 Satz 4 BGB; § 7 Abs. 4 BO Berlin
Fassungsstand und letztes verifiziertes Änderungsdatum
Aktuelles Berliner Berufsrechtsportal verweist auf BO-Fassung 30.01.1997, zuletzt geändert 26.04.2007 (ABl. 2008 S. 864). Dort steht eine Kostenklausel. § 630g BGB neu gefasst durch Gesetz vom 03.02.2026 (BGBl. I Nr. 28).
In Kraft ab
2026-02-06
Adressat
Behandelnde Praxis; ggf. beauftragte Auskunftsstelle
Auslöser und Produktfunktion
Patient verlangt die erste Abschrift der eigenen Behandlungsakte.
Verhältnis zu weiteren Vorschriften / Konflikte
EuGH C-307/22 vom 26.10.2023 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0307 · Überholte Kostenformulierung https://www.zaek-berlin.de/dateien/Content/Dokumente/Zahn%C3%A4rzte/Zahn%C3%A4rzte_Download/Berufsrecht_Gesetze_und_Rechtliches/Berufsordnung_der_Z%C3%84K_Berlin.pdf · BGBl. Art. 1 Nr. 16, Art. 10 Abs. 2 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=NIM%3A202601649
Prüfmethode und Beleg
Gebührenvorlage einer Praxis verweist auf § 7 Abs. 4 BO: Erstkopie bleibt gebührenfrei, konkrete Ablehnung wird menschlich begründet.
Primärquelle zur Regel ↗
Quellenstand · 3. November 2026

Was bedeutet das für diese Praxis?

Primärquelle geprüft (9) · Produktumfang eingeordnet (3) · Normprüfung offen (0).

Eine geprüfte Quelle belegt den beschriebenen Einzelpunkt. „Produktumfang eingeordnet“ erläutert, welche Aufgabe Praxiszeit übernimmt. Unter jedem Thema sehen Sie, welche Prüfung für den Betrieb noch aussteht.

Heilberufs- und Kammergesetz Primärquelle geprüft

Die allgemeine Berufspflicht gilt den Kammermitgliedern. Maßgebliche Rolle der Praxis bei der Entscheidung über persönliche Betreuung.

Im Terminwerkzeug
Praxis, Berufsträger und konkreter Kammerbezirk sind getrennt vom technischen Betreiber festzulegen.

Offene Abgrenzung oder Einzelfallprüfung
Zitierte Vorschrift gelesen. Vollständige Gesetzesänderungskontrolle und Berufsberechtigung der einzelnen Praxis bleiben getrennte Nachweise.

BlnHKG § 26 Abs. 1 ↗
Berufsordnung Primärquelle geprüft

Die Praxis hat auch mitwirkende Mitarbeiter auf Verschwiegenheit zu verpflichten. Der Empfang erhält nur für eigene Termine erforderlichen Zugriff.

Im Terminwerkzeug
Nachricht neutral halten, Adressat und Kanal bestätigen, Berechtigungen beschränken und Dienstleister nur für die Praxis einsetzen.

Offene Abgrenzung oder Einzelfallprüfung
Für reale Empfänger AV-Vertrag, Verpflichtung der mitwirkenden Personen, Unterauftragskette und technische Maßnahmen tatsächlich belegen.

BO § 5 Abs. 1–2, § 203 StGB, Art. 28/32 DSGVO ↗
Meldeordnung Primärquelle geprüft

Pflicht zur Einhaltung der Berliner Meldeordnung. Aus dieser Bezugnahme allein folgt keine Meldefrist.

Im Terminwerkzeug
Der Kalender erledigt keine Kammermeldung. Praxisstandort und Verantwortlichen vor Buchungs- und Versandaktivierung bestätigen.

Offene Abgrenzung oder Einzelfallprüfung
Meldung und Dokumente verbleiben bei der Praxis. Nur zitierter Regelungsausschnitt geprüft, weitere Formular- und Fristvorgaben nicht vollständig erhoben.

BO § 1 Abs. 9 ↗
Delegation Primärquelle geprüft

Der Berliner § 15 knüpft die Tätigkeit des Personals an die Qualifikation nach den Aus- und Fortbildungsordnungen.

Im Terminwerkzeug
Team kann Termine administrieren. Individuelles Recall-Intervall ist eine Praxisentscheidung. Keine Diagnose, Triage oder automatisierte Behandlungsempfehlung.

Offene Abgrenzung oder Einzelfallprüfung
Berufsqualifikationen, Aufsicht und konkreten betrieblichen Auftrag prüft die Praxis. Bei medizinischen Automationen gesonderter Review.

BO §§ 14–15, ZHG § 1 ↗
Dokumentation Primärquelle geprüft

Aufzeichnungen und Akteneinsicht sind geregelt. Die alte Kostenpassage ist mit dem geltenden § 630g BGB abzugleichen.

Im Terminwerkzeug
Kalender-, Versand- und Widerrufsprotokolle nach Zweck begrenzen. Behandlungsrelevantes im PVS sichern. Zugriff und Export einzelner Daten ermöglichen.

Offene Abgrenzung oder Einzelfallprüfung
Aufbewahrung nach Datenart und Zweck belegen. Medizinische Zehnjahresfrist nicht pauschal auf Kontaktadresse oder Versandlog anwenden.

BO § 7 Abs. 2, 4, BGB §§ 630f–630g, Art. 15 DSGVO ↗
Praxisaufgabe und Nachfolge Primärquelle geprüft

Der Übernehmer muss vertrauliche Unterlagen verschlossen verwahren. Seine Einsicht setzt ausdrückliche Einwilligung voraus.

Im Terminwerkzeug
Bei Aufgabe Versand stoppen, laufende Jobs deaktivieren und Rechte des Nachfolgers trennen. Kein pauschaler Export an Käufer oder Mitnutzer.

Offene Abgrenzung oder Einzelfallprüfung
Aufbewahrenden, rechtmäßigen Zugriff, Übergabestichtag, Export und Löschung außerhalb der Anwendung mit der Praxis klären.

BO § 7 Abs. 5, Art. 5/6/9 DSGVO ↗
Notdienst Primärquelle geprüft

Teilnahme des niedergelassenen Zahnarztes grundsätzlich verpflichtend. Berliner Notfalldienstordnung konkretisiert sie.

Im Terminwerkzeug
Für akute Beschwerden eigenen örtlichen Notdienstweg in der Praxis prüfen. Online-Recall und Erinnerungen ohne Zusage einer Notfallversorgung.

Offene Abgrenzung oder Einzelfallprüfung
Aktuelle Rufnummer, Quelle, Öffnungszeiten und Dienstplan der einzeln teilnehmenden Praxis außerhalb des Kalenders prüfen.

BO § 12 ↗
Fort- und Weiterbildung Primärquelle geprüft

Der Berufsträger aktualisiert seine Kenntnisse durch Fortbildung entsprechend der Entwicklung der Zahnheilkunde.

Im Terminwerkzeug
Keine Fortbildung, Zertifizierung oder Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen durch den Kalender. Qualifikationen im Behandlerprofil nur auf Nachweis.

Offene Abgrenzung oder Einzelfallprüfung
Kammerweiterbildungsordnung und individuelle Titelführung erst prüfen, wenn eine Qualifikation im Kalender öffentlich angezeigt wird.

BO § 2, ggf. § 95d SGB V ↗
Hygiene und Gesundheitsschutz Produktumfang eingeordnet

Berliner Berufspflichten verlangen geeignete hygienische Praxisräume. Der Kalender desinfiziert und überprüft diese nicht.

Im Terminwerkzeug
Kein Hygieneplan, keine Instrumenten-, Sterilisations- oder Raumfreigabe. Organisatorische Sperrzeiten kann die Praxis selbst setzen.

Offene Abgrenzung oder Einzelfallprüfung
Begrenzte Funktionsabgrenzung. Lokale Hygienepflichten verbleiben bei der Einrichtung. Detaillierte regionale Normkontrolle bei entsprechenden Funktionen nachholen.

BO Berlin § 1 Abs. 6 und IfSG § 23 ↗
Datenschutzaufsicht Produktumfang eingeordnet

Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Berliner Aufsicht behandelt die freiwillige Einwilligung für Terminerinnerungen bei ausgelagerter Organisation. Für Recall daneben die BO-Schriftform berücksichtigen.

Im Terminwerkzeug
Vorab verständlich informieren. Zielkontakt, Kanal und Zwecke einzeln bestätigen lassen. Termin lässt sich ohne Erinnerung nutzen. Widerruf, Nachweis und Unterstützung von Betroffenenrechten einplanen.

Offene Abgrenzung oder Einzelfallprüfung
DSK und Kammerhinweise sind Behördenauslegung. Lokale Zuständigkeit für konkrete Verantwortliche/Provider, Cloudstandort und Verträge im Einzelfall belegen.

Art. 5–7, 9, 13, 28, 32, 55, 77 DSGVO, DSK 16.06.2025; Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ↗
Berufsbezogene Werbung Primärquelle geprüft

Der Berliner Text verlangt die schriftliche Zustimmung für ein Wiederbestellsystem. Sachliche Informationen und konkrete Terminerinnerungen sind getrennt einzuordnen.

Im Terminwerkzeug
Vereinbarter Recall zusätzlich nur bei tatsächlich schriftlicher Zustimmung und belegter Referenz. Kanal- oder PIN-Bestätigung ersetzt diese Form nicht.

Offene Abgrenzung oder Einzelfallprüfung
Original oder rechtlich gleichwertigen Nachweis in der Praxis, Zuordnung, Geltung, Widerruf und regionalen Sperrtest belegen.

BO § 19 Abs. 1 und 5, UWG § 7, ggf. HWG § 3 ↗
Regionale vertragszahnärztliche Regeln Produktumfang eingeordnet

Das Berliner Rundschreiben erläutert Anforderungen an das für Abrechnung verwendete PVS. Ein Terminverwalter kann diese Funktionen nicht ersetzen.

Im Terminwerkzeug
Keine BEMA-/GOZ-Abrechnung, TI-Abrechnung oder KZV-Einreichung. Sicherheitspflichten bei Integration in Praxis-IT und Cloud-Nutzung separat bewerten.

Offene Abgrenzung oder Einzelfallprüfung
Kein Vollabgleich sämtlicher KZV-Verträge. PVS-Kopplung, Auftragsverarbeitung und ggf. Cloud-Nachweise für die konkrete Praxis beibringen.

BMV-Z, SGB V §§ 75, 82, 95d, 390/393; regionale KZV ↗

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